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Steuerberaterkammer Berlin

Die dem Zulassungsantrag beizufügenden Ablichtungen oder Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden müssen amtlich oder notariell beglaubigt sein. Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit des Bewerbers müssen Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern sowie über die vom Bewerber auf diesem Gebiet geleistete Wochenarbeitszeit enthalten.

Die Festlegung der zulässigen Hilfsmittel für den schriftlichen Teil der Prüfungen 2010 erfolgt durch gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, die im Bundessteuerblatt I veröffentlicht werden. Diese Festlegung wird auch unter der Adresse www.stbk-berlin.de im Internet im Bereich „Steuerberaterprüfung“ einsehbar sein.

Körperbehinderten Personen werden auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis ihrer Behinderung entsprechende Erleichterungen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Entsprechende Anträge sollen zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Dem Antrag ist ein amtsärztliches Zeugnis über die Art der Behinderung beizufügen. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis muss hervorgehen, ob die Behinderung im Zeitpunkt der Prüfung noch bestehen wird und inwieweit der Bewerber durch diese Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten beeinträchtigt sein wird.

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