Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer benötigen außerdem noch eine Bescheinigung ihrer Berufsorganisation oder sonstigen zuständigen Stelle darüber, dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung oder die Einleitung eines berufs- oder ehrengerichtlichen Verfahrens rechtfertigen.
Bei einer geplanten selbstständigen Berufsausübung ist außerdem die Bestätigung eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung einzureichen. Hier genügt eine vorläufige Deckungszusage. Die Berufshaftpflichtversicherung muss den §§ 67 StBerG, 51 ff. DVStB genügen.
Bewerber, die ihren Beruf ausschließlich im Angestelltenverhältnis oder als freier Mitarbeiter bei Personen im Sinne des § 3 StBerG, also bei Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner zu den vorgenannten Berufsgruppen gehören, ausüben wollen, genügen der Pflicht zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung, wenn sie in die Berufshaftpflichtversicherung ihres Arbeit- bzw. Auftraggebers einbezogen sind und keine eigenen Mandanten betreuen. Die Einbeziehung in die Berufshaftpflichtversicherung muss gemäß § 51 Abs. 2, 3 DVStB durch eine Bestätigung des Berufshaftpflichtversicherers nachgewiesen werden.
Bei Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern, die sich als Steuerberater bestellen lassen wollen, wird gemäß § 54 Abs. 1 DVStB eine bereits bestehende Berufshaftpflichtversicherung anerkannt, wenn diese die Voraussetzungen der §§ 52 bis 53a DVStB erfüllt, insbesondere die Steuerberaterkammer Berlin auch über Änderungen im Versicherungsverhältnis informiert wird.
