Bestellung als Steuerberaterin/Steuerberater.
Der Beruf des Steuerberaters darf erst ausgeübt werden, wenn die Bestellung durch die örtlich zuständige Steuerberaterkammer erfolgt ist. Die Zuständigkeit richtet sich dabei gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 StBerG nach dem Ort der beruflichen Niederlassung des Bewerbers. Die Steuerberaterkammer Berlin ist demnach zuständig für Anträge von Bewerbern, die ihre berufliche Niederlassung im Land Berlin begründen wollen.
Voraussetzung für die Bestellung bzw. Wiederbestellung als Steuerberater/Steuerberaterin ist gemäß § 40 StBerG insbesondere das Bestehen der Steuerberaterprüfung bzw. die Befreiung von der Prüfung sowie die persönliche Eignung des Bewerbers und der Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung.
Für die Stellung Ihres Antrages auf Bestellung bzw. Wiederbestellung als Steuerberaterin/Steuerberater verwenden Sie bitte das amtlich vorgeschriebene Formular. Sollten Sie eine Tätigkeit als sogenannter Syndikus-Steuerberater im Sinne des § 58 Nr. 5a StBerG ausüben wollen, reichen Sie bitte auch die Erklärung zur Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater, die erforderliche Bestätigung Ihres Arbeitgebers sowie eine Kopie Ihres Anstellungsvertrages ein. Bitte beachten Sie auch unser Merkblatt für gewerbliche Arbeitgeber, die einen Steuerberater beschäftigen wollen.
Zusammen mit dem Bestellungsantrag übersenden Sie uns bitte bei einer erstmaligen Bestellung auch die zur Vorlage bei der Steuerberaterkammer bestimmte Bescheinigung über das Bestehen der Steuerberaterprüfung bzw. die Bescheinigung der Finanzverwaltung oder Steuerberaterkammer über die Befreiung von der Steuerberaterprüfung.
