Vermittlungsverfahren
Zu den Aufgaben der Steuerberaterkammern gehört gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG auch zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln. Hierbei handelt es sich aber nicht um ein schiedsrichterliches Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Die Steuerberaterkammern können daher keinen Schiedsspruch fällen, sondern nur auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinwirken.
Voraussetzung für die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ist, dass beide Parteien mit der Durchführung eines solchen Verfahrens einverstanden sind und eine Einigungsbereitschaft besteht. Steuerberater sind aber nicht verpflichtet, an einem Vermittlungsverfahren teilzunehmen.
Für ein Vermittlungsverfahren zwischen einem Mandanten und einem Steuerberater werden von der Steuerberaterkammer Berlin keine Gebühren erhoben.
Berufsaufsicht