Steuerbevollmächtigten, ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie haben sich außerdem jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist, und haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
Hat der betroffene Steuerberater zu den in der Beschwerde erhobenen Vorwürfen Stellung genommen, prüft der Vorstand abschließend, ob eine Verletzung von Berufspflichten vorliegt. Dem Beschwerdeführer wird eine abschließende Mitteilung zugesandt. Über die Einzelheiten der gegebenenfalls gegen den Steuerberater eingeleiteten berufsrechtlichen Maßnahmen kann jedoch keine Auskunft gegeben werden, da die Steuerberaterkammer Berlin insoweit gemäß § 83 StBerG zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Berufsrechtliche Maßnahmen
Ergibt sich aufgrund des Beschwerdeverfahrens, dass ein Steuerberater gegen die ihm obliegenden Berufspflichten verstoßen hat, so kann die Steuerberaterkammer Berlin je nach Schwere der Schuld verschiedene berufsrechtliche Maßnahmen ergreifen.
Bei einer geringen Schuld des Steuerberaters kommt eine Belehrung bzw. eine Rüge in Betracht. Bei schwerer wiegenden Berufspflichtverletzungen kann die Steuerberaterkammer Berlin die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Steuerberater bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin beantragen. Im Rahmen eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann eine Warnung, ein Verweis, eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, ein Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren sowie die Ausschließung aus dem Beruf ausgesprochen werden.
Berufsaufsicht