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Steuerberaterkammer Berlin

Die von Steuerberatern zu beachtenden Berufspflichten ergeben sich insbesondere aus § 57 StBerG. Danach haben Steuerberater ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.

Im Rahmen der Berufsaufsicht können die Steuerberaterkammern Berufsaufsichtsverfahren aufgrund einer Beschwerde führen. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung vor, so können die Steuerberaterkammern ihre Mitglieder gemäß § 80 StBerG auffordern, Auskunft zu geben sowie auf Verlangen ihre Handakten vorzulegen oder vor der zuständigen Steuerberaterkammer zu erscheinen. Dieser Aufforderung müssen Steuerberater auch nachkommen.

Hat ein Steuerberater eine Berufspflichtverletzung begangen, so können die Steuerberaterkammern eine Rüge gemäß § 81 StBerG aussprechen oder in schwerwiegenden Fällen auch die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens bei der Generalstaatsanwaltschaft beantragen. Ihm Rahmen dieses Verfahrens kann durch das Gericht eine Warnung, einen Verweis, eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, ein Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren oder die Ausschließung aus dem Beruf verhängen.

Über die ergriffenen berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahmen können die Steuerberaterkammern aufgrund ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 83 StBerG keine Auskunft geben.

Zu den Aufgaben der Steuerberaterkammern im Rahmen der Berufsaufsicht gehört auch das Vermitteln zwischen Mandant und Steuerberater.

Beschwerdeverfahren

Treten bei der Abwicklung eines Mandatsverhältnisses zwischen Mandanten und Steuerberater Probleme auf, so sollten Sie zunächst das Gespräch mit dem

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