Zurückbehaltungsrecht
Hat der Steuerberater nach Erledigung des Auftrages seine Leistungen ordnungsgemäß abgerechnet, der Auftraggeber die Gebührenforderung jedoch nicht beglichen, so kann der Steuerberater an Arbeitsergebnissen und ihm vom Mandanten in der Angelegenheit, in der eine offene Gebührenforderung besteht, übergebenen Mandantenunterlagen auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Gebührenstreitigkeiten
Bei Gebührenstreitigkeiten handelt es sich um zivilrechtliche Angelegenheiten, die ggf. von einem Zivilgericht entschieden werden müssen. Die Steuerberaterkammern dürfen diese Streitigkeiten mangels gesetzlicher Grundlage nicht entscheiden. Im Rahmen der Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammern über die Steuerberater besteht jedoch die Möglichkeit, in diesen Fällen ein Beschwerde- oder Vermittlungsverfahren durchzuführen. Diese setzen voraus, dass der zuständigen Steuerberaterkammer eine schriftliche Beschwerde oder ein Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens eingereicht wird. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters.
In diesem Verfahren kann die Steuerberaterkammer aber keine zivilrechtlichen Entscheidungen treffen. Soweit die Steuerberatergebührenverordnung einen Gebührenrahmen vorsieht, steht die Festsetzung der Gebühren im Ermessen des Steuerberaters unter Beachtung der Kriterien des § 11 StBGebV. Diese Ermessensausübung darf nicht durch eine Entscheidung der Steuerberaterkammer ersetzt werden. Vielmehr obliegt es den Zivilgerichten zu entscheiden, ob das dem Steuerberater zugestandene Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde. In diesen zivilgerichtlichen Verfahren erstatten die Steuerberaterkammern aber Gutachten zu gebührenrechtlichen Fragestellungen.
Gebühren