Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und muss auch als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden. Die Höhe der Vergütung und die Voraussetzungen, unter denen diese gefordert werden kann, sind anzugeben. Der Auftraggeber ist in der Vereinbarung auch darauf hinzuweisen, dass diese keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat und die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, sind darin aufzunehmen.
Inhalt einer Gebührenrechnung
Der Steuerberater kann die Vergütung gemäß § 9 StbGebV nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Gebührenrechnung verlangen. Diese muss die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften der Steuerberatergebührenordnung und den Gegenstandswert enthalten. Zeitgebühren, die nach demselben Stundensatz berechnet wurden, sowie Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen können zusammengefasst werden. Die Höhe des Gebührensatzes muss nicht gesondert angegeben werden, da sich dieser aus dem angegebenen Betrag für die jeweilige Tätigkeit und den Tabellen A bis E ergibt und durch Berechnung bestimmt werden kann.
Vorschuss
Für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater von seinem Auftraggeber gemäß § 8 StBGebV einen angemessenen Vorschuss fordern, soweit der Auftrag noch nicht erledigt ist. Wird der geforderte Vorschuss nicht gezahlt, ist der Steuerberater nicht zur Vorleistung verpflichtet.
Gebühren