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Steuerberaterkammer Berlin

Individuelle Pauschal- und Vergütungsvereinbarung

Zur Erleichterung des Abrechnungsverfahrens kann ein Steuerberater gemäß § 14 StBGebV auch eine Pauschalvergütung vereinbaren. Voraussetzung ist, dass sich diese auf einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten bezieht. Die Vereinbarung muss schriftlich und mindestens für einen Zeitraum von einem Jahr geschlossen werden. Daher ist gemäß § 14 Abs. 2 StBGebV die Vereinbarung einer Pauschalgebühr für die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen, die Erstellung von Gutachten, für das Stellen von Anträgen im Sinne des § 23 StBGebV, die Teilnahme an Prüfungen und die Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Dies gilt zum Beispiel für die Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen, das Stellen von Stundungs- und Anpassungsanträgen.

Eine höhere als die sich aus der Steuerberatergebührenverordnung ergebende Vergütung kann der Steuerberater gemäß § 4 StBGebV nur verlangen, wenn er mit seinem Auftraggeber eine schriftliche Vergütungsvereinbarung geschlossen hat. Diese darf nicht in der Vollmacht enthalten sein und muss, wenn sie nicht vom Auftraggeber verfasst wurde, als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Außerdem sind Art und Umfang des Auftrages zu bezeichnen.

Erfolgshonorar

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbotes der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12. Juni 2008 (BGBl I 2008 S. 1000), das am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, wurde Steuerberatern die Möglichkeit eröffnet, mit Auftraggebern ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus § 9a StBerG. Danach ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nur im Einzelfall zulässig. Bei verständiger Würdigung muss außerdem davon auszugehen sein, dass der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen

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