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Steuerberaterkammer Berlin

30000,00 EUR und einem mittleren Gebührensatz von 6,5/12 ergibt sich aus Tabelle A beispielsweise eine Gebühr in Höhe von 246,35 EUR.

Gebühren in Vollstreckungs- und Finanzgerichtsverfahren

Für die Vertretung in einem vollstreckungsrechtlichen und finanzgerichtlichen
Verfahren verweisen die §§ 44, 45 StBGebV auf das Gesetz über die Vergütung
der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Für ein eventuell durchgeführtes
Vorverfahren richten sich die Gebühren jedoch nach § 40 StBGebV.

Zeitgebühr

Eine Zeitgebühr, sie beträgt 19,00 bis 46,00 EUR je angefangene halbe Stunde, kann der Steuerberater gemäß § 13 StBGebV berechnen, wenn dies die Steuerberatergebührenverordnung vorsieht oder keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen. Letzteres gilt jedoch nicht für das Stellen von Anträgen im Sinne des § 23 StBGebV und die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40 StBGebV), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44 StBGebV) und in gerichtlichen und anderen Verfahren im Sinne der §§ 45, 46 StBGebV.

Die Höhe der Zeitgebühr kann vom Steuerberater unter Berücksichtung des § 11 StBGebV bestimmt werden. Insoweit gilt das zur Bestimmung des Gebührensatzes Gesagte.

Die Steuerberatergebührenverordnung sieht die Zeitgebühr zum Beispiel für Prüfung von Steuerbescheiden (§ 28 StBGebV), die Teilnahme an Prüfungen (§ 29 StBGebV) und die Einrichtung der Buchhaltung (§ 32 StBGebV) vor.

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