des Gebührensatzes heranziehen. Daraus folgt, dass der Gebührensatz bei einer Angelegenheit mit einem durchschnittlichen Umfang und Schwierigkeitsgrad in der Mitte des jeweils vorgesehenen Gebührenrahmens anzusiedeln ist. Ein geringerer oder höherer Aufwand bzw. Schwierigkeitsgrad ist dann vom Steuerberater vermindernd bzw. erhöhend bei der Bestimmung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.
Gegenstandswert
Die Kriterien für die Bestimmung des Gegenstandswertes ergeben sich aus den jeweils für die abzurechnende Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften in Verbindung mit § 10 StBGebV. Danach richtet sich der Gegenstandswert in der Regel nach dem steuerlichen Interesse des Mandanten. Teilweise enthält die Steuerberatergebührenverordnung aber Mindestgegenstandswerte, die bei der Berechnung der Gebühren des Steuerberaters zu Grunde zu legen sind, wenn das steuerliche Interesse des Mandanten geringer ist. So bestimmt zum Beispiel § 24 Abs. 1 Nr. 1, dass sich für die Anfertigung der Steuererklärung ohne Ermittlung der Einkünfte der Gegenstandswert nach der Summe der positiven Einkünfte richtet, jedoch mindestens 6000,00 EUR beträgt.
Gebührentabellen
Aus den Gebührentabellen A bis E ergibt sich dann unter Heranziehung des Gegenstandswertes und des nach § 11 StBGebV festgesetzten Gebührensatzes die Höhe der einzelnen Gebühr ohne Umsatzsteuer.
Für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kann der Steuerberater eine Gebühr von 1/20 bis 12/20 nach Tabelle A berechnen. Der Gegenstandswert ist in diesem Fall der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt. Bei einem Jahreseinkommen in Höhe von
Gebühren