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Steuerberaterkammer Berlin

Gebühren.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haben Steuerberater wie andere Dienstleister auch einen Anspruch auf eine übliche Vergütung für die von ihnen erbrachten Leistungen.

Um die Bestimmung der üblichen Vergütung zu vereinfachen und auch für Verbraucher transparent zu gestalten, hat das Bundesministerium der Finanzen auf Grundlage des § 64 Abs. 1 S. 1 StBerG am 17. Dezember 1981 (BGBl I 1981, 1442) die Gebührenordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung – StBGebV) erlassen, die am 1.April 1982 in Kraft trat und zuletzt durch Art. 15 des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006 S. 2878, 2905) geändert wurde.

Allgemeines

Für Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG, also insbesondere das Führen der Buchhaltung, das Erstellen von Bilanzen und Jahresabschlüssen, die Ermittlung der Einkünfte und das Erstellen von Steuererklärungen, sind Steuerberater gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 StBerG auch an die Steuerberatergebührenverordnung gebunden. Dies gilt nicht für den Bereich der so genannten vereinbaren Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 StBerG. Daher richtet sich die Vergütung des Steuerberaters nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, wenn der Steuerberater zum Beispiel betriebswirtschaftliche Beratungen erbringt oder als Treuhänder, Liquidator oder Insolvenzverwalter tätig wird.

In den §§ 1 bis 14 StBGebV sind allgemeine Regeln über die Anwendbarkeit der Steuerberatergebührenordnung, die Vergütungs- und Pauschalvereinbarung, den Vorschuss, die Fälligkeit und den notwendigen Inhalt einer Gebührenrechnung sowie die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall und die Zeitgebühr enthalten.

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